Ein Unternehmen, welches an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (und nicht eine Befreiung gem. § 2 GbV geltend machen kann), muss – nach § 3 GbV – einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Alle beschäftigten Personen, „deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst“, (vgl. §§ 17-34 GGVSEB) müssen regelmäßig bezüglich der geltenden Vorschriften geschult werden.
Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können wir anbieten:
- Stellung des Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger Straße (ADR) und Eisenbahn (RID)
- Beratungen zum Umgang mit Gefahrgut (z. B. bzgl. Freistellungsmöglichkeiten, Sondervorschriften, innerbetriebliche Organisation)
- Schulung der Personen (ehem. „beauftragte Personen“), deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst (gemäß Kapitel 1.3 ADR/RID)
- Schulungen „Ladungssicherung“ (je nach Bedarf speziell auf die individuellen Bedürfnisse/Gegebenheiten ausgelegt) gemäß Abschnitt 7.5.7 ADR/RID